Wie hoch ist der Zuschuss bei Pflegegrad 5 im Pflegeheim?
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 5 erhalten von ihrer Pflegekasse einen monatlichen Zuschuss für die vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim in Höhe von 2.096 Euro (Stand 2025). Dieser Betrag wird direkt an das Pflegeheim gezahlt und ist der höchste Zuschuss im System der gesetzlichen Pflegeversicherung. Selbstverständlich gilt dies auch für Pflegewohnheime in Stralsund.
Dieser Zuschuss dient dazu, die pflegerischen Leistungen zu finanzieren – also die Kosten für Pflege, Betreuung und Unterstützung. Er ist allerdings nicht identisch mit den gesamten Heimkosten, die im Alltag anfallen.
Was deckt der Zuschuss der Pflegeversicherung ab?
Die Pflegeversicherung übernimmt über den Zuschuss hinaus keine weiteren Heimkosten wie:
- Unterkunft und Verpflegung – Kosten für das Zimmer, Verpflegung, Reinigung und Unterkunft im Pflegeheim müssen selbst getragen werden.
- Investitionskosten des Heims – Viele Pflegeheime legen Kosten für Modernisierung, technische Ausstattung oder Gebäudeinstandhaltung auf die Bewohner um. Diese Investitionskosten übernimmt die Pflegekasse nicht.
- Einrichtungs- oder hotelähnliche Leistungen – Leistungen über die reine Pflege hinaus (z. B. Friseur, Ausflüge, besondere Betreuung) sind ebenfalls privat zu zahlen.
Reduzierung des Eigenanteils: Leistungszuschläge nach Aufenthaltsdauer
Zusätzlich zum festen Zuschuss können Pflegebedürftige durch Leistungszuschläge Ersparnisse erzielen. Diese richten sich nach der Dauer des Aufenthalts im Pflegeheim und reduzieren den Eigenanteil am pflegebedingten Kostenanteil:
- bis 12 Monate: ca. 15 % Zuschlag
- 12 bis 24 Monate: ca. 30 %
- 24 bis 36 Monate: ca. 50 %
- ab 36 Monate: ca. 75 %
Diese Prozentsätze beziehen sich auf den so genannten einrichtungseinheitlichen Eigenanteil an den pflegebedingten Kosten. Je länger ein Mensch im Heim lebt, desto mehr reduziert sich sein eigener Beitrag.
Wer trägt die Differenz zu den tatsächlichen Heimkosten?
Da der Zuschuss der Pflegekasse nicht alle Heimkosten abdeckt, fällt eine Differenz an, die der Pflegebedürftige selbst zahlen muss. Diese besteht aus:
- Eigenanteil an den Pflegekosten – Der Heimträger erhebt einen Anteil auf die Pflegekosten, der nach Abzug des Zuschusses von 2.096 Euro verbleibt. Auch dieser Eigenanteil kann durch die oben genannten Leistungszuschläge gesenkt werden.
- Unterkunft und Verpflegung – Diese Posten machen einen beträchtlichen Teil der Heimkosten aus und sind vollständig privat zu tragen. Die Höhe variiert je nach Einrichtung und Region.
- Investitionskosten und Zusatzleistungen – Investitionsumlagen und optionale Leistungen müssen ebenfalls aus dem eigenen Geldbeutel bezahlt werden.
Finanzierung der Differenz: Möglichkeiten & Optionen
Wenn das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um die Differenz zu decken, gibt es weitere Möglichkeiten der Unterstützung:
Eigenmittel einsetzen
Zu den ersten Finanzierungssäulen gehören Einkommen (z. B. Rente) und Vermögen des Pflegebedürftigen.
Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege)
Sind Einkommen und Vermögen erschöpft, kann beim zuständigen Sozialamt Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege nach SGB XII) beantragt werden. In diesem Fall übernimmt der Staat den verbleibenden Teil der Heimkosten. Voraussetzung ist, dass die finanziellen Mittel nicht zur Deckung ausreichen.
Fazit: Zuschuss bei Pflegegrad 5 im Pflegeheim
Der monatliche Zuschuss von 2.096 Euro für Pflegegrad 5 ist ein zentraler Baustein der Finanzierung im Pflegeheim. Er deckt jedoch nur einen Teil der tatsächlichen Heimkosten ab. Bewohner müssen zusätzlich für Unterkunft, Verpflegung, Investitionsumlagen und den Eigenanteil an der Pflege aufkommen. Leistungszuschläge nach längerer Aufenthaltsdauer und – im Härtefall – Sozialhilfe können helfen, den finanziellen Druck zu reduzieren.
