Kurzzeitpflege Mecklenburg

30.10.2024

Bei der sogenannten Kurzzeitpflege handelt es sich um einen Fall, in dem zum Beispiel eine pflegende Person vorübergehend nicht mehr ihren Aufgaben nachkommen kann. Eine Kurzzeitpflege kommt auch dann zum Einsatz, wenn eine pflegebedürftige Person zeitweise besonders intensive Pflege benötigt. In letzterem Fall bedarf es dann oft der vollstationären Pflege. Doch wie sehen Bedingungen und Leistungen dieser Art der Kurzzeitpflege in Mecklenburg aus? Diese und andere Fragen rund um das Thema ambulante Pflege Stralsund werden nachfolgend beantwortet.

Kurzzeitpflege Mecklenburg-Vorpommern: Definition und Anrecht

In Situationen, in denen pflegebedürftige Personen zuhause nicht mehr ausreichend versorgt werden können (entweder, weil die Pflegeperson durch Urlaub oder Krankheit verhindert ist oder, weil zeitweise eine intensivere Pflege notwendig ist), kommt die Kurzzeit- oder Tagespflege zum Einsatz: Dann wird der oder die Pflegebedürftige in häuslicher Pflege für eine bestimmte Zeit in einer stationären Einrichtung, wie beispielsweise eine Wohngemeinschaft in Stralsund, untergebracht und gepflegt. Ab dem Pflegegrad 2 kann die Kurzzeitpflege als Leistung der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden. Doch auch wenn keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2,3,4 oder 5 vorliegt, kann sie unter bestimmten Umständen als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung in Mecklenburg-Vorpommern in Anspruch genommen werden.

Leistungen der Kurzzeitpflege in Mecklenburg-Vorpommern in der Übersicht

Beitragsmäßig unterscheidet sich die Leistung der Pflegeversicherung für die Kurzzeitpflege nicht nach Pflegegraden. Allen Pflegebedürftigen der Grade 2 bis 5 steht die gleiche Leistung zur Verfügung: sie beträgt bis zu 1.774 Euro für bis zu acht Wochen in einem Kalenderjahr. Tages- und Kurzzeitpflege wird in Mecklenburg-Vorpommern etwa durch unseren Pflegedienst in Stralsund angeboten. Wir unterstützen Pflegebedürftige auf folgende Weise:

  • Menschen, die in ihrem Umfeld wohnen bleiben möchten, vorübergehend allerdings nicht dort versorgt werden können, erhalten Kurzzeit- oder Tagespflege.
  • Ist die reguläre Pflegekraft in Urlaub, werden Pflegebedürftige ebenfalls unterstützt.
  • Auch dann, wenn ein erhöhter Pflegeaufwand besteht, besteht ein Anspruch.
  • Bei einer Übergangszeit nach stationärer Behandlung kann ein Zuschuss erfolgen.
  • Es erfolgt eine professionelle Pflege und eine Betreuung durch qualifizierte Mitarbeiter.
  • Jede Person, die Pflege benötigt, erfährt eine optimale Förderung und Begleitung.

Eine Pflegekraft übernimmt die Grundpflege und Betreuung. Alle pflegebedürftigen Menschen mit mindestens Pflegegrad 2 haben einen gesetzlichen Anspruch auf bezuschusste Kurzzeitpflege.

Neuerungen in Mecklenburg-Vorpommern seit Mai 2024

Seit dem 01. Mai 2024 gibt es hinsichtlich der Kurzzeitpflege eine einschneidende Neuerung: Die neue Ergänzungsvereinbarung zum Landesrahmenvertrag für Kurzzeitpflege, die an Stelle der bisherigen Ergänzungsvereinbarung von 2019 tritt. Sie bringt einige Verbesserungen und neue Eigenschaften mit sich, wie zum Beispiel: Erweiterung durch neue Modelle („angeschlossene Kurzzeitpflege“ und eingestreute Kurzzeitpflege), einheitlicher Pflegesatz (unabhängig vom Pflegegrad der versorgten Person), Vergütung von mindestens drei Abwesenheitstage.

Wie lange kann eine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden?

In der Regel ist sie auf eine Dauer von acht Wochen im Kalenderjahr beschränkt. Die Pflegekasse übernimmt für diesen Zeitrahmen einen Teil der Kosten für die stationäre Unterbringung, wobei der Maximalbetrag allerdings auf 1.774 Euro pro Jahr gedeckelt ist. Leider muss man dazu sagen, dass in den meisten Fällen dieser Betrag bereits vor Ablauf der Acht-Wochen-Grenze verbraucht ist. Es gibt allerdings die Möglichkeit, die Kurzzeitpflege mit der sogenannten Verhinderungspflege zu kombinieren, wodurch auch längere Aufenthalte finanziert werden können.

Tipp: Das Budget der Verhinderungspflege beträgt 1.621 Euro. Ist dieses nicht gänzlich ausgeschöpft, kann der Restbeitrag auf die Kurzzeitpflege übertragen werden. Damit kann der Gesamtanspruch auf bis zu 3.386 Euro erhöhen.

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege – Was ist eigentlich der Unterschied?

Pflegebedürftige können in Mecklenburg-Vorpommern die Kurzzeitpflege bis zu 56 Tage pro Jahr in Anspruch nehmen. Gleichzeitig steht ihnen auch die sogenannte Verhinderungspflege zu. Der Unterschied der beiden Pflegearten besteht darin, dass Kurzzeitpflege immer in einer stationären Einrichtung stattfindet und die Verhinderungspflege größtenteils zuhause ausgeführt wird.

Ein weiterer Unterschied besteht außerdem darin, dass bei der Verhinderungspflege die Voraussetzung gilt, dass die häusliche Pflege bereits seit mindestens 6 Monaten andauert. Der Zuschuss einer Verhinderungspflege beträgt 1.612 Euro bei bis zu 6 Wochen, während die Kurzzeitpflege bis zu 8 Wochen mit 1.774 Euro bezuschusst wird.

Fazit: Kurzzeitpflege in Mecklenburg-Vorpommern

Im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern gibt es einige Einrichtungen und Anlaufstellen, die Pflegebedürftigen die Kurzzeitpflege ermöglichen. Dazu gehört auch HESTIA mit der ambulanten Wohnassistenz in Stralsund oder den Pflegeheimen in Stralsund. Wer auf der Suche nach einer passenden Einrichtung ist, wird online schnelle viele Treffer landen. Seit 01. Mai 2024 gibt es durch neue Ergänzungsvereinbarungen in der Kurzzeitpflege einige Neuerungen, die positive Eigenschaften mit sich bringen. Wer Kurzzeitpflege beantragen will, sollte sich auch mit dem Thema Verhinderungspflege auseinander setzen. Die Kurzzeitpflege wird allen Pflegenden ab dem Mindestpflegegrad 2 gewährt, allerdings gibt es auch Ausnahmen.