Wer hat Anspruch auf eine Kurzzeitpflege?
Bei der Kurzzeitpflege in Stralsund, unweit der Ostsee, handelt es sich um eine vorübergehende Unterbringung, beispielsweise in einem Pflegewohnheim in Stralsund. Kurzzeitpflege können Menschen mit Pflegegrad, aber auch solche ohne Pflegegrad in Anspruch nehmen. Die Voraussetzungen sind allerdings unterschiedlich. Anspruch auf Kurzzeitpflege haben Menschen ab dem Pflegegrad 2. Diese werden meistens schon zu Hause gepflegt. Die Pflege wird in der Regel bereits durch einen Angehörigen oder alternativ durch einen Anbieter für ambulanten Pflege in Stralsund vorgenommen. Für die kurzfristige Unterbringung in einem Heim kommen verschiedene Gründe infrage. Etwa eine Auszeit wegen Urlaub der Pflegeperson oder Ausfall der Pflegeperson wegen Krankheit. Diese Gründe werden seitens der Pflegekasse aber nur bei Betroffenen mit mindestens Pflegegrad 2 anerkannt. Ein weiterer häufig vorkommender Grund für eine Kurzzeitpflege ist die Überbrückung der Wartezeit bis zum endgültigen Umzug in ein Betreutes Wohnen in Stralsund. Weitere Gründe sind die notwendige intensive Betreuung nach einem Krankenhausaufenthalt, oder die Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung. Die Kurzzeitpflege bei Personen ohne Pflegegrad ist ebenfalls möglich, zum Beispiel, wenn die häusliche Krankenpflege bei einer bestehenden schweren Krankheit oder nach einem Aufenthalt im Krankenhaus nicht im erforderlichen Umfang erfolgen kann. In der Regel stellt der Sozialdienst des behandelnden Krankenhauses dann einen Antrag auf Kurzzeitpflege. Die Kosten für pflegerische Leistungen, Unterkunft, Verpflegung und die sogenannten Investitionskosten in der Pflegeeinrichtung werden bei Personen ohne Pflegegrad als auch bei Personen mit Pflegegrad 1 nicht von der Pflegekasse übernommen und sind von den Betroffenen selbst zu tragen. Gegebenenfalls kann aber eine Bezuschussung bei der zuständigen Krankenkasse oder bei Mittellosigkeit beim zuständigen Sozialamt beantragt werden. Eine Kurzzeitpflege kann maximal für die Dauer von acht Wochen im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.
Umfang und Finanzierung der Kurzzeitpflege?
Bei Versicherten mit Pflegegrad 2, 3, 4 und 5 bezuschusst die Pflegekasse pauschal die pflegerischen Leistungen bis zu acht Wochen (56 Tage) im Jahr mit bis zu 1.774 EUR. Bei einer Kombination der Kurzeitpflege mit der Verhinderungspflege (Ersatzpflege) kann die Leistungsdauer erweitert und gleichzeitig das Budget erhöht werden. Dazu gibt es zwei mögliche Varianten. Bei einer Kombination der Verhinderungspflege mit der Kurzzeitpflege werden von der Pflegekasse bis zu 50 Prozent der Leistungen aus der Kurzzeitpflege angerechnet. Bei dieser Variante steht zur Finanzierung der Leistungen aus der Ersatzpflege pro Jahr ein maximales Budget von 2.418 EUR zur Verfügung. Mit der umgekehrten Variante, d. h. die Kombination der Kurzzeitpflege mit der Verhinderungspflege, können die Leistungen der Pflegekasse noch weiter angehoben werden. Entscheidet sich ein Pflegebedürftiger für eine vorübergehende Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung oder einer Wohngemeinschaft in Stralsund, kann er sich die nicht genutzten Leistungen aus der Verhinderungspflege zu 100 Prozent voll anrechnen lassen. Das erhöht sein Budget noch einmal auf maximal 3.386 EUR. Die Dauer der Kurzzeitpflege wird außerdem von 4 auf 8 Wochen erweitert. Beide Varianten gelten aber nur für die pflegerischen Leistungen. Unterkunft und Verpflegung in der Pflegeeinrichtung sind vom Versicherten selbst zu tragen. Trotzdem lohnt sich die Kombination Verhinderungspflege mit Kurzzeitpflege, da die Leistungen der Pflegekasse je nach Kombination und Anspruch erheblich steigen bzw. sich fast verdoppeln können. Ab Pflegestufe 1 kommt noch der sogenannte Entlastungsbetrag von bis zu 1.500 Euro pro Jahr (125 Euro monatlich) hinzu.
Wer zahlt die Kurzzeitpflege wenn die eigenen Mittel nicht ausreichen?
Pflegeheime sind teuer. Wenn das eigene Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen ausreichen, um die anfallenden Unterbringungs-, Verpflegungs- und Pflegekosten zu finanzieren, müssen diese normalerweise selbst getragen werden. Zum Vermögen zählt u. a. auch Immobilienbesitz. Reichen die eigenen Mittel nicht aus, kann beim Sozialamt finanzielle Hilfe zur Pflege beantragt werden. Dieses entscheidet je nach Bedürftigkeit über die Höhe des Zuschusses. Des Weiteren kommt auch eine Unterstützung durch Familienangehörige infrage. Kinder sind grundsätzlich zum Elternunterhalt verpflichtet und können daher bei bestimmten Voraussetzungen für die Finanzierung der Pflege herangezogen werden. Das gilt nur dann, wenn deren Einkommen über dem Selbstbehalt (= Bruttojahreseinkommen von 100.000 Euro) liegt und die Eltern die Pflegekosten nicht selbst tragen können.
Fazit
Unsere Kurzzeitpflege an der Ostsee entlastet nicht nur die pflegenden Angehörigen, sondern stellt in Übergangsphasen auch eine professionelle Unterstützung in vollstationären Pflegeeinrichtungen sicher.